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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 07.03.2002
Aktenzeichen: 14 WF 45/02
Rechtsgebiete: ZPO, GKG
Vorschriften:
ZPO § 121 Abs. 2 | |
ZPO § 127 Abs. 4 | |
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 | |
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3 | |
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1 | |
ZPO §§ 569 ff. | |
GKG § 1 | |
GKG § 11 Abs. 1 |
Dies gebietet auch der Grundsatz der Waffengleichheit, wenn die Gegenseite durch das Jugendamt als sachkundiger Beistand vertreten wird.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
14 WF 45/02 OLG Naumburg
In dem Beschwerdeverfahren
hat der 14. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch die Richterin am Oberlandesgericht Hahn als Einzelrichterin am
07. März 2002
beschlossen:
Tenor:
1. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Wittenberg vom 08.02.2002, Az.: 4 F 22/02, teilweise in Ziffer 1 des Tenors abgeändert.
Dem Beklagten wird - über die bereits für das Verfahren in erster Instanz bewilligte Prozesskostenhilfe hinausgehend - zu seiner Vertretung Rechtsanwältin B. aus W. für das Verfahren in erster Instanz beigeordnet.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Die gemäß den §§ 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ff. ZPO (in der ab dem 01.01.2002 geltenden Fassung, vgl. § 26 Nr. 10 EGZPO) zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den ihm die für das erstinstanzliche Verfahren beantragte Beiordnung seiner Rechtsanwältin versagenden Beschluss des Amtsgerichts Wittenberg vom 08.02.2002, Az.: 4 F 22/02 (Bl. 9, 10 d. A.), ist begründet.
Denn entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Wittenberg liegen hier die Voraussetzungen des § 121 Abs. 2 ZPO, unter welchen einer im Sinne des Prozesskostenhilferechts bedürftigen Partei im Verfahren ohne Anwaltszwang ein Rechtsanwalt beizuordnen ist, vor.
Gemäß § 121 Abs. 2 ZPO ist im Verfahren ohne Anwaltszwang ein Anwalt beizuordnen, wenn die Partei dies beantragt und die Vertretung durch einen Anwalt erforderlich erscheint. Grundsätzlich ist in Kindschaftssachen - wie der hier von der Klägerin erhobenen Vaterschaftsfeststellungsklage (§ 1600 d BGB, § 640 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) - wegen ihrer Bedeutung der armen Partei ein Rechtsanwalt beizuordnen. Das gilt nur ausnahmsweise nicht in besonders einfach gelagerten Fällen, wenn z. B. das Kind unstreitig nicht von dem Mann abstammt oder Kläger und Beklagter das gleiche Ziel verfolgen (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 22. Aufl., § 121, Rdnr. 6). Die letztgenannten Ausnahmetatbestände sind vorliegend aber zweifelsohne nicht gegeben, da gerade die Vaterschaft des klagenden Kindes zwischen den Parteien streitig ist.
Darüber hinaus ist hier auch deshalb eine anwaltliche Vertretung des Beklagten, gegen dessen Bedürftigkeit im Sinne des Prozesskostenhilferechts auch nach Auffassung des Amtsgerichts keinerlei Bedenken bestehen, erforderlich, weil die Klägerin durch das Jugendamt des Landkreises W. im Verfahren als sachkundigen Beistand vertreten wird und es daher der aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Grundsatz der Waffengleichheit gebietet, ihrem Gegner, somit dem Beklagten, einen Anwalt beizuordnen (vgl. Zöller/Philippi, a.a.O., § 121, Rdnr. 6 und 9).
II.
Die Gerichtsgebührenfreiheit des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus den §§ 1, 11 Abs. 1 GKG, Anlage 1, KV Nr. 1956. Außergerichtliche Kosten sind, wie aus § 127 Abs. 4 ZPO folgt, im Beschwerdeverfahren generell nicht erstattungsfähig.
Ende der Entscheidung
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